Beitragsordnung des Angermünder FC

§ 1

Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder des Angermünder FC haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Veröffentlichung der Beitragsordnung erfolgt im Internet auf der Homepage des Vereins unter www.angermuender-fc.de
(2) Reduzierungen des Beitrages werden nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Anträge auf Beitragsreduzierung können nur für das Folgehalbjahr gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Ermäßigungsgrund nachgewiesen wird und der Antrag bis zum 01. Mai bzw. bis zum 01. Dezember gestellt wird.
(3) Eine rückwirkende Beitragsreduzierung ist nur in besonderen Fällen möglich und durch den Vorstand  zu genehmigen.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge bei Austritt.

§ 2

Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Das Beitragsjahr beginnt am 01.01. d. J. und endet am 31.12. des Jahres.
(2) Es besteht die Möglichkeit der halbjährlichen und der jährlichen Zahlung. Andere Zahlungsweisen sind nur auf gesonderten Antrag durch den Vorstand der zu bewilligen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Juli des Beitragsjahres im Voraus fällig, der halbjährliche am 1. Juli und am 1. Januar.
(3) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten
(4) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann der Vorstand  Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.

§ 3

Beitragshöhe, sonstige Gebühren

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsgruppen:

1. Aktive Erwachsene                                        € 9,-- / Monat € 108,-- / Jahr

2. Junioren A - F                                               € 7,-- / Monat € 84,-- / Jahr

3. Aktive Senioren (ab dem 36. Lebensjahr)         € 5,-- / Monat € 60,-- / Jahr

4. Passive                                                        € 5,-- / Monat € 60,-- / Jahr

5. Ermäßigte (Studenten bis 27 Jahre, Erwerbslose,

Wehrdienstleistende im Grundwehrdienst)       € 7,-- / Monat € 84,-- / Jahr

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Für einen Spielerpass ist eine einmalige Gebühr i. H. v. € 10,-- zu entrichten.
Sportinteressierte, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich aber erst vom Sportangebot überzeugen wollen, dürfen 4 Wochen an den jeweiligen Übungsstunden beitragsfrei teilnehmen. Danach ist ohne Beantragung der Mitgliedschaft keine weitere Teilnahme am Sportangebot mehr möglich.
Die Übungsleiter und Schiedsrichter  sind von einer Beitragszahlung entbunden. Schiedsrichter, die gleichzeitig aktiv als Spieler tätig sind, zahlen  jeweils die Hälfte des festgelegten Beitrags.

§ 4

Einzugsermächtigung

(1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied aufgefordert, dem Angermünder FC eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen oder halbjährlichen Beiträge zu erteilen.
(2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 2 Abs. (1) bzw.(2) erfolgt.
(3) War der Versuch eines Einzugs aus Gründen, die der Angermünder FC nicht zu vertreten hat, erfolglos, so verliert ein evtl. bereits übersandter Mitgliedsausweis (§5) seine Gültigkeit. Die Gültigkeit ist erst dann wieder hergestellt, wenn die jährlichen Beiträge auf einem der Konten des Vereins gutgeschrieben sind.

§ 5

Mitgliedsausweise

(1) Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein einen auf den Namen des Mitglieds ausgestellten Mitgliedsausweis, der auch seine Mitgliedsnummer ausweist.
(2) Der Mitgliedsausweis ist nicht übertragbar.
(3) Der Mitgliedsausweis ist nur gültig, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt sind.
(4) Ein gültiger Mitgliedsausweis berechtigt zum freien Eintritt zu Heimspielen der Männermannschaften des AFC
(5) Der Mitgliedsausweis dient außerdem als Nachweis für das Wahlrecht und Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen

(6) In Verlust geratene Mitgliedsausweise sind dem Übungsleiter, dem Kassierer oder dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

(7) Der Mitgliedsausweis ist Eigentum des Angermünder FC und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 6

Mahnverfahren

(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§2 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als zwei Monate in Verzug, so erhält es mündlich vom Übungsleiter bzw. Kassierer eine Zahlungserinnerung.
(2) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom Vorstand eine schriftliche Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung. Sollte trotz dieser Mahnungen keine Reaktion erfolgen, können die Beitragsrückstände durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens eingeklagt werden.
(3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so wird es vom Verein und damit auch vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Der Spielerpass wird eingezogen.
(4) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint.
(5) Offene Beiträge sind vor einem Austritt und einem Vereinswechsel zu entrichten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 28.03.2008 verabschiedet und tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

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Gesamt
  SDP
1 Angermünde I135636
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Vierraden131825
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